sie würden die gesamten Aufwendungen als schon längst fällig und somit nachgeholten Unterhalt betrachten. Die Veranlagungsbehörde qualifizierte von der Akontozahlung von Fr. 92'000.-- an die Schreinerei W AG und von der Zahlung von Fr. 23'999.-- an die S+R je zwei Drittel, d.h. Fr. 62'000.-- und Fr. 18'000.--, zusammen Fr. 80'000.-- als Anlagekosten mit der Begründung, Ober- und Dachgeschoss seien komplett aus- und umgebaut worden. Die Räume seien vorher leer und ungenutzt gewesen. Im Bestreitungsfall würden detaillierte Pläne vom baulichen Zustand vor der Renovation benötigt.