B.- Für die Veranlagung 2008 verlangte die Veranlagungsbehörde von den Steuerpflichtigen zum Nachweis des Liegenschaftsunterhalts die vollständigen Rechnungen der S+R sowie der Schreinerei W inklusive der Schlussrechnung 2009. Ausserdem ersuchte sie um Bewertungsangaben sowie um die Beilage von Skizzen und/oder Fotos der Situation vor und nach den Arbeiten. Die Steuerpflichtigen reichten die verlangten Rechnungen ein und hielten fest, wertvermehrende Investitionen im eigentlichen Sinn seien nicht gemacht worden; sie würden die gesamten Aufwendungen als schon längst fällig und somit nachgeholten Unterhalt betrachten.