A.- X und Y Z wohnen in S. Der Ehemann ist als Inhaber eines zahntechnischen Labors selbständigerwerbend; die Ehefrau ist als Kindergärtnerin tätig. Die Eheleute sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks Nr. 001 an der O-Strasse in S mit dem Wohnund Geschäftshaus Vers.-Nr. 002, das ein zahntechnisches Labor mit Büro, Küche und WC sowie im Ober- und Dachgeschoss des östlichen Teils eine Wohnung umfasst. Beide Miteigentumsanteile sind Teil des Privatvermögens. In den Jahren 2008 und 2009 liessen die Eigentümer umfangreiche Arbeiten an der Liegenschaft ausführen.