Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 18.08.2011 Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Die Aufteilung der Anteile für wertvermehrende und werterhaltende Auslagen im Rahmen des Umbaus einer Altliegenschaft (keine anschaffungsnahen Kosten) wurde von der Veranlagungsbehörde ermessensweise festgelegt. Diese Aufteilung wurde bestätigt, da die von den Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen keine Änderung rechtfertigten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/182). Präsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer X und Y Z, Beschwerdeführer, vertreten durch Dareva AG, Burggraben 27, 9004 St. Gallen,