{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-182_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=106&type=1563347022&cHash=5152d315ec8d0ec16d38eb792c46f761", "Checksum": "e3c31ebea9c6311d24df3012eae359ae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Die Aufteilung der Anteile für wertvermehrende und werterhaltende Auslagen im Rahmen des Umbaus einer Altliegenschaft (keine anschaffungsnahen Kosten) wurde von der Veranlagungsbehörde ermessensweise festgelegt. Diese Aufteilung wurde bestätigt, da die von den Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen keine Änderung rechtfertigten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/182)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:25:08", "Checksum": "cac4a82a8973f2e812290465a2ab2af5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182\nRegeste:\nArt. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Die Aufteilung der Anteile für wertvermehrende und werterhaltende Auslagen im Rahmen des Umbaus einer Altliegenschaft (keine anschaffungsnahen Kosten) wurde von der Veranlagungsbehörde ermessensweise festgelegt. Diese Aufteilung wurde bestätigt, da die von den Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen keine Änderung rechtfertigten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/182).\n\nDie von den Beschwerdeführern eingereichten Fotografien lassen ebenfalls keine\ngenauen Rückschlüsse auf die Art der Arbeiten zu; immerhin ergibt sich aus den\nFotoaufnahmen, dass umfangreiche Erneuerungen getätigt wurden und offenbar die\nBöden und Wände komplett ersetzt wurden. Die Einrichtung von Wohnräumen im\nObergeschoss, wo vorher lediglich Estrich- bzw. Abstellräume waren, stellt aber\nzweifelsohne einen wertvermehrenden Aufwand dar. Dieser lässt sich jedoch anhand\nder Bilder nicht beziffern. Soweit die Vorinstanz im Einspracheentscheid auf die neue\nDachisolation verweist, ist diese im Übrigen nach StB 44 Nr. 3 StB als Energiespar-\nInvestition vollumfänglich als Unterhalt abzugsfähig.\n\nDie Beschwerdeführer bringen vor, die Liegenschaft gehöre zu den schützenswerten\nImmobilien im Kanton St. Gallen. Eine Renovierung sei also nicht ohne Weiteres\nmöglich. Zudem hätten die Arbeiten aufgrund des Alters und der teilweise sehr\nschlechten Bausubstanz des Hauses immer wieder unterbrochen werden müssen.\nDieses sei zeitweise sogar einsturzgefährdet gewesen. Im Inventar der\nschützenswerten Einzelbauten von S ist die Liegenschaft O-Strasse aber nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naufgeführt. Hinzu kommt, dass insbesondere die Schreinerarbeiten im Rahmen des\nvereinbarten Pauschalpreises abgerechnet wurden, was gegen unvorhergesehene\nMehraufwendungen spricht.\n\nWeiter machen die Beschwerdeführer geltend, der Steuerkommissär gehe zu Unrecht\ndavon aus, das Obergeschoss und das rechtsseitige Dachgeschoss seien nicht\nausgebaut gewesen. In diesen Räumlichkeiten habe jahrelang eine Mieterin gewohnt.\nDiese habe im Oberschoss ihre Küche und ihr Wohnzimmer und im Dachgeschoss ihr\nSchlafzimmer sowie ein weiteres abgeschrägtes Zimmer gehabt. Die Heizung sei\nvermutlich in den 50-iger Jahren in den obersten Stock gezogen worden. In der\nSchätzung von 1998 sind beim Ostteil des Hauses im Erdgeschoss ein WC, im ersten\nObergeschoss zwei Zimmer und eine Küche und im Dachgeschoss ein Zimmer und\nzwei Abstellräume aufgeführt. Der Mietwert betrug Fr. 300.--. Dies legt nahe, dass es\nsich um eine sehr einfache Wohnung handelte. Im Westteil sind im Untergeschoss ein\nAbstellraum, Keller, Tankraum und Heizung, im Erdgeschoss ein zahntechnisches\nLabor, ein Büro sowie eine Küche und ein WC, im Obergeschoss drei Räume (leer) und\nim Dachgeschoss Estrichräume aufgeführt. In der Schätzung des Jahres 2009 sind im\nErd- bzw. Dachgeschoss das Labor und eine Dreieinhalbzimmerwohnung aufgeführt.\nDas Gebäude wurde somit hinsichtlich der Raumaufteilung erheblich umgestaltet.\n\nDie von den Beschwerdeführern eingereichten Rechnungen enthalten trotz der zum Teil\nhohen Werklöhne keine detaillierten Angaben über die ausgeführten Arbeiten. Auch\nreichten die Beschwerdeführer von den Schreiner- und den Bedachungsarbeiten keine\nOfferte bzw. keinen Werkvertrag ein, obwohl bei Bauarbeiten dieses Umfangs in der\nRegel zumindest eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten mit einem Beschrieb\nder Arbeiten erstellt wird. Die Rechnung der S+R Bedachungen besteht lediglich aus\neiner Kopie einer Zusammenstellung gewisser Arbeitsgattungen ohne genauen\nBeschrieb der ausgeführten Arbeiten. Auch die Rechnung der Schreinerei W enthält\nkeinen genauen Beschrieb der Arbeiten, sondern lediglich den Vermerk \"Ausbau- und\nRenovationsarbeiten\". Aufgrund der vorliegenden Akten liegen keine hinreichenden\nAnhaltspunkte vor, welche die ermessensweise Festsetzung des Unterhaltsanteils\ndurch die Vorinstanz als fehlerhaft erscheinen lassen. Die von den Beschwerdeführern\neingereichten Rechnungen und weiteren Akten enthalten keine detaillierten\nBeschreibungen der ausgeführten Arbeiten, welche gesamthaft einen höheren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUnterhaltsanteil ausweisen. Aufgrund des Fehlens detaillierter Werkverträge oder\nKostenvoranschläge oder detaillierter Rechnungen mit genauen Beschrieben der\nausgeführten Arbeiten muss das Verhältnis von wertvermehrenden und\nwerterhaltenden Aufwendungen aufgrund behelfsmässiger Faktoren bestimmt werden.\nDie Vorinstanz hat sich bei der Ermessensbetätigung auf die Schätzung sowie auf die\neingereichten Unterlagen gestützt. Die Festlegung eines wertvermehrenden Anteils von\nFr. 80'000.-- erscheint aufgrund dieser Unterlagen sachgerecht. Zudem liegen keine\nAnhaltspunkte vor, dass ausserordentliche Umstände die Renovationsarbeiten in\nunvorhergesehener Weise kostspieliger als ursprünglich vorgesehen machten.\n\nf) Zusammenfassend gelangt daher die Verwaltungsrekurskommission zum Schluss,\ndass die Ermessensbetätigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Vorbringen\nder Beschwerdeführer vermögen eine fehlerhafte Schätzung bzw. eine unrichtige\nErmessensbetätigung nicht darzutun. Daher ist die Beschwerde als unbegründet\nabzuweisen.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den\nBeschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS\n941.12). Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. Der\nKostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Der Rest ist bei X Z zu erheben.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n"}