{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-182_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=106&type=1563347022&cHash=5152d315ec8d0ec16d38eb792c46f761", "Checksum": "e3c31ebea9c6311d24df3012eae359ae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Die Aufteilung der Anteile für wertvermehrende und werterhaltende Auslagen im Rahmen des Umbaus einer Altliegenschaft (keine anschaffungsnahen Kosten) wurde von der Veranlagungsbehörde ermessensweise festgelegt. Diese Aufteilung wurde bestätigt, da die von den Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen keine Änderung rechtfertigten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/182)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:25:08", "Checksum": "cac4a82a8973f2e812290465a2ab2af5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182\nRegeste:\nArt. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Die Aufteilung der Anteile für wertvermehrende und werterhaltende Auslagen im Rahmen des Umbaus einer Altliegenschaft (keine anschaffungsnahen Kosten) wurde von der Veranlagungsbehörde ermessensweise festgelegt. Diese Aufteilung wurde bestätigt, da die von den Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen keine Änderung rechtfertigten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/182).\n\nb) Die Steuerpflichtigen haben für 2008 Unterhaltskosten von Fr. 181'317.-- deklariert.\nUnbestritten ist, dass zwei Rechnungen aus dem Jahr 2007 von insgesamt Fr. 214.--\nabzurechnen sind, ebenso ist anstelle des Pauschalpreises der R-Bau AG von\nFr. 23'540.-- lediglich die Restzahlung von Fr. 9'000.-- zum Abzug zuzulassen,\nnachdem bereits die Akontorechnung von Fr. 13'000.-- vom 15. Oktober 2008\nBerücksichtigung fand. Damit belaufen sich die gesamten von den Steuerpflichtigen\ngeltend gemachten Unterhaltskosten auf Fr. 166'563.--. Davon rechnete die Vorinstanz\nwie erwähnt Fr. 80'000.-- als wertvermehrend ab. Die Beschwerdeführer erachten\neinen Anteil von lediglich Fr. 23'000.-- als angemessen. Die Zahlungen, die an die\nSchreinerei W und an die S+R Bedachungen geleistet wurden, sind daher in einen\nwertvermehrenden und einen werterhaltenden Anteil aufzuteilen. Ziffernmässig genau\nlassen sich die Anteile aber nicht bestimmen. Nach den vorstehenden Ausführungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkann dies im vorliegenden Fall nur mittels einer Schätzung gemacht werden. Diese ist\nnach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen.\n\nc) Die Veranlagungsbehörde hielt fest, das Ober- und Dachgeschoss seien komplett\naus- und umgebaut worden. Die Räume seien vorher leer und ungenutzt gewesen. Aus\nder Schätzung von 1998 gehe klar hervor, dass die Räume im Ober- und\nDachgeschoss nicht ausgebaut gewesen seien, völlig leer gestanden und damit\nungenutzt geblieben seien. Gemäss der Rechnung der Schreinerei W seien aufgrund\ndes verrechneten umfangreichen Materials die Wände und Türen völlig neu erstellt\nworden. Unbestrittenermassen sei auch das Dach neu isoliert worden. Die\nSchlussabrechnung der Schreinerei betrage Fr. 120'000.--; allein dieser im Verhältnis\nzum Gebäudezeitwert von Fr. 396'000.-- hohe Betrag weise bereits darauf hin, dass es\nsich hier nicht um reinen Unterhalt, sondern eindeutig um einen Ausbau handle. Die\nPflichtigen machten in der Einsprache geltend, die Liegenschaft sei vollumfänglich\nrenoviert worden. Grundsätzlich sei es korrekt, dass der Dachstock ausgebaut worden\nsei. Die grossen Kosten seien aber in anderen Bereichen angefallen. Einerseits sei das\nDach nicht mehr dicht gewesen und habe saniert werden müssen. Die Wände seien\nvollumfänglich mit einer zeitgemässen Isolation versehen worden.\n\nd) Die Beschwerdeführer haben auf Verlangen der Veranlagungsbehörde detaillierte\nRechnungen, Planunterlagen sowie Fotografien eingereicht. Diese lassen jedoch keine\nzuverlässige Bestimmung der Anteile an wertvermehrenden und werterhaltenden\nAufwendungen zu. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz\naufgrund der verrechneten Mengen an Massivholz bzw. Massivholz-Platten auf einen\nvergleichsweise hohen Anteil wertvermehrender Aufwendungen in der Rechnung der\nSchreinerei W schliesst. Ebenso deutet der Ersatz von Türen nicht zum Vornherein auf\neine Wertvermehrung hin, zumal die einzelnen Türblätter mit Preisen zwischen\nFr. 104.-- und Fr. 178.-- verrechnet wurden, was nicht auf besonders kostspielige\nTüren schliessen lässt. Auch der Begriff \"Ausbau\" in der Schlussabrechnung deutet\nallenfalls auf einen gewissen Anteil wertvermehrender Aufwendungen, zu dessen\nnäherer Bestimmung trägt er aber nichts bei.\n\ne) Richtig ist, dass die Aufwendungen für Schreinerarbeiten mit rund Fr. 120'000.--\ngegenüber dem Gebäudezeitwert von Fr. 396'000.-- beträchtlich erscheinen, was ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIndiz für einen relativ hohen Anteil wertvermehrender Aufwendungen darstellt.\nDemgegenüber zeigt ein Vergleich der Neuwerte vor und nach den Arbeiten, dass\ndieser von Fr. 550'000.-- auf Fr. 673'000.-- anstieg, was unter Berücksichtigung der\nTeuerung nicht auf einen besonders hohen Anteil wertvermehrender Aufwendungen\nschliessen lässt. Zudem sind nicht nur Unterhaltsarbeiten im engeren Sinn, sondern\nauch periodische Instandstellungsarbeiten als Unterhalt anzuerkennen (vgl. Richner/\nFrei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 41 zu Art. 32 DBG). Solche können einen Anstieg des\nNeuwertes gegenüber einer früheren Schätzung begründen.\n\nDie Beschwerdeführer haben im Einspracheverfahren die Durchführung eines\nAugenscheins beantragt. Ein Augenschein wäre im vorliegenden Fall nicht geeignet\ngewesen, den Sachverhalt genauer festzustellen. Anlässlich des Augenscheins hätte\nder aktuelle Zustand des Gebäudes festgestellt werden können; es hätten jedoch keine\ngenauen Feststellungen zum vorherigen Zustand bzw. zum Zustand vor dem Umbau\nbzw. vor der Renovation gemacht werden können. Der Einwand in der Beschwerde,\nder Steuerkommissär habe das Angebot eines Augenscheins vor Ort nicht\nangenommen, erweist sich daher als unbegründet.\n\n"}