{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-182_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=106&type=1563347022&cHash=5152d315ec8d0ec16d38eb792c46f761", "Checksum": "e3c31ebea9c6311d24df3012eae359ae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Die Aufteilung der Anteile für wertvermehrende und werterhaltende Auslagen im Rahmen des Umbaus einer Altliegenschaft (keine anschaffungsnahen Kosten) wurde von der Veranlagungsbehörde ermessensweise festgelegt. Diese Aufteilung wurde bestätigt, da die von den Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen keine Änderung rechtfertigten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/182)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:25:08", "Checksum": "cac4a82a8973f2e812290465a2ab2af5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182\nRegeste:\nArt. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Die Aufteilung der Anteile für wertvermehrende und werterhaltende Auslagen im Rahmen des Umbaus einer Altliegenschaft (keine anschaffungsnahen Kosten) wurde von der Veranlagungsbehörde ermessensweise festgelegt. Diese Aufteilung wurde bestätigt, da die von den Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen keine Änderung rechtfertigten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/182).\n\nAufgrund der gesetzlichen Konzeption muss es sich bei den Unterhaltskosten um\nGewinnungskosten handeln, bei denen der Periodizitätsgedanke aber eine\nuntergeordnete Rolle spielt. Verlangt wird einzig, dass den Unterhaltskosten ein\ngegenwärtiger oder vergangener Ertrag aus unbeweglichem Vermögen im Sinn von\nArt. 21 DBG gegenübersteht. Steht den Kosten dagegen ein künftiger Ertrag\ngegenüber, handelt es sich um Anlagekosten. Für die Abzugsfähigkeit ist es notwendig,\ndass der liegenschaftliche Wert, an dem der Unterhalt getätigt wird, im Mietpreis oder\nim Eigenmietwert enthalten ist. Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht\ndie Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte\nist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Reparaturen, Renovationen). Unterhaltsarbeiten lassen ein Gebäude in seiner\nGestaltung, Vor- und Zweckbestimmung unverändert weiterbestehen; es werden einzig\ndie mangelhaften Teile ersetzt oder instandgestellt. Unterhaltskosten können aber auch\nsolche Aufwendungen sein, mit denen zu bereits bestehenden Werten neue\nhinzugefügt werden, wobei die neuen Werte aber nicht einzig dazu dienen, das\nGrundstück wieder in denjenigen Zustand zu versetzen, dass es seinen bereits einmal\nvorhanden gewesenen Verwendungszweck wieder vollständig erfüllen kann.\nUnterhaltskosten sind demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in\ndenjenigen Zustand versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat.\nUnterhaltskosten können also Instandhaltungs- oder Instandstellungskosten sein.\nDarunter fallen auch Ersatzanschaffungskosten, d.h. Aufwendungen für den\nzeitgemässen, gleichwertigen und gleichen Komfort bietenden Ersatz von veralteten\nEinrichtungen oder solchen, deren Funktionsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist (vgl.\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 35 ff. zu\nArt. 32 DBG).\n\nVon den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind Aufwendungen, welche zur\nWertvermehrung eines Grundstücks führen. Solche sind bei der Einkommenssteuer\nnicht abzugsfähig (vgl. Art. 34 lit. d DBG). Während Unterhaltskosten der Erhaltung\nbereits vorhandener Werte dienen, werden mit wertvermehrenden Aufwendungen\nzusätzliche neue Werte geschaffen. Umfasst eine Aufwendung sowohl einen\nwerterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil, was häufig bei Umbauten an\nbestehenden Gebäuden der Fall ist, ist die Aufwendung im Umfang des\nwerterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen, während der wertvermehrende Anteil\nnicht abzugsberechtigt ist. Die Anteile sind zu schätzen. Die im Anschluss an einen\nUmbau ergangene Höherschätzungsanzeige der kantonalen Gebäudeversicherung ist\ndabei eine taugliche Grundlage für die Schätzung wertvermehrender Aufwendungen\nbzw. werterhaltender Kosten für den Liegenschaftsunterhalt. Es gilt dabei aber immer\nzu beachten, dass die Kosten für den werterhaltenden bzw. wertvermehrenden Anteil\nnicht mit den entsprechenden Werten gleichgesetzt werden. Die Abgrenzung erfolgt\nnach objektiv-technischen Kriterien. Wertvermehrenden Charakter haben alle\nAufwendungen, die ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, d.h. ein Haus\nin den Rang eines besser ausgestatteten, wertvolleren Gebäudes aufrücken lassen.\nMassgebend ist dabei aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise, ob das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrundstück durch die Massnahme eine qualitative Verbesserung und damit eine\nWertsteigerung erfahren hat. Dies gilt es vor allem bei Modernisierungen zu beachten.\nSolche können, müssen aber nicht Wertvermehrungen darstellen (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 44 ff. zu Art. 32 DBG).\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Aufwendungen für\nLiegenschaftsunterhalt die Steuerlast grundsätzlich mindern. Die Beweislast für\nTatsachen, welche die Steuerlast aufheben oder mindern, trägt der Steuerpflichtige\n(vgl. M. Zweifel, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,\nBand I/2b, 2. Aufl. 2008, N 28 zu Art. 130 DBG). Es kann vorkommen, dass eine\nSteuerminderung zwar in ihrem Bestand feststeht, dass aber der Umfang dieser\nMinderung nicht bewiesen ist. Daher rechtfertigt sich eine Ausnahme von der\ndargelegten allgemeinen Beweislastregel. Ist dem Pflichtigen die Mitwirkung an der\nErmittlung steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen aus Gründen, die er nicht\nzu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar, befindet er sich somit in einem\nunverschuldeten Beweisnotstand, so ist nicht nach der allgemeinen Beweislastregel zu\nUngunsten der steuerpflichtigen Person zu entscheiden, sondern es sind die beweislos\ngebliebenen – mithin unabklärbaren und ungewissen – Tatsachen im Rahmen der\nErmessensveranlagung durch Wahrscheinlichkeitsschluss (in der Regel durch\nSchätzung) festzustellen (vgl. Zweifel, a.a.O., N 29 zu Art. 130 DBG).\n\n"}