{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-182_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=106&type=1563347022&cHash=5152d315ec8d0ec16d38eb792c46f761", "Checksum": "e3c31ebea9c6311d24df3012eae359ae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Die Aufteilung der Anteile für wertvermehrende und werterhaltende Auslagen im Rahmen des Umbaus einer Altliegenschaft (keine anschaffungsnahen Kosten) wurde von der Veranlagungsbehörde ermessensweise festgelegt. Diese Aufteilung wurde bestätigt, da die von den Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen keine Änderung rechtfertigten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/182)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:25:08", "Checksum": "cac4a82a8973f2e812290465a2ab2af5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182\nRegeste:\nArt. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Die Aufteilung der Anteile für wertvermehrende und werterhaltende Auslagen im Rahmen des Umbaus einer Altliegenschaft (keine anschaffungsnahen Kosten) wurde von der Veranlagungsbehörde ermessensweise festgelegt. Diese Aufteilung wurde bestätigt, da die von den Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen keine Änderung rechtfertigten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/182).\n\nD.- Gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2010 erhoben X und Y Z mit\nEingabe ihrer Vertreterin vom 16. September 2010 Beschwerde bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der Anteil an Investitionen im Jahr 2008\nsei nicht mit Fr. 80'000.--, sondern mit Fr. 23'000.-- zu berücksichtigen und das\nsteuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer von Fr. 83'200.-- um\nFr. 67'000.-- auf Fr. 16'200.-- zu reduzieren. Zur Begründung machten die\nBeschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Aufrechnung sei teilweise zulässig.\nTatsächlich sei der linke Teil des Dachgeschosses vorher nicht ausgebaut gewesen. Im\nÜbrigen aber sei dem Steuerkommissär zu widersprechen. Das rechte Dachgeschoss\nsei ausgebaut gewesen. In diesen Räumlichkeiten habe Jahrelang eine Mieterin\ngewohnt. Zudem könne der Renovationsbetrag nicht mit dem bisherigen Wert der\nImmobilie in Zusammenhang gebracht werden. Der Umstand, dass das Haus sehr alt\nsei und zudem zu den schützenswerten Gebäuden gehöre, habe die ganze Renovation\nzu einem Glücksspiel gemacht. Da es sich um ein Riegelhaus handle, seien auch hier\ndie Herausforderungen mannigfaltig gewesen. Eine massive Erschwerung habe zudem\ndie Instabilität des Gebäudes dargestellt. Die Trennwand im Dachgeschoss sei so\nkonstruiert gewesen, dass sie über das Dach die Seitenwände stabilisiert habe. Durch\ndie Renovationsarbeiten sei diese Stabilität massiv beeinflusst worden. Es könne nicht\nsein, dass die Eigentümer die Renovationsarbeiten nur deshalb nicht absetzen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkönnten, weil das Haus sehr alt sei, als schützenswert gelte und sie Wert auf eine\nnachhaltige Renovation gelegt hätten.\n\nDie Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2010 die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, in den Jahren 2008 und 2009\nbetrügen die gesamten Kosten Fr. 304'011.--. Zwar sei nur das Jahr 2008 von der\nBeschwerde betroffen, jedoch sei für die steuerliche Beurteilung auch das Jahr 2009\nmit einzubeziehen. Wie im Einspracheentscheid eingehend begründet worden sei,\nseien die Ausbaukosten grundsätzlich als Anlagekosten zu qualifizieren. Im\nEinspracheentscheid seien die grossen Ausbauarbeiten durch die Schreinerei W AG\nvon Fr. 92'000.-- im Jahr 2008 sowie durch S+R von Fr. 24'000.-- im Jahr 2008 zu\neinem Drittel als Unterhalt und zu zwei Dritteln als Anlagekosten anerkannt worden. Die\nbeiden Obergeschosse seien komplett aus- und umgebaut worden. Dies werde auch\neindeutig durch die eingereichten Fotos bestätigt. Die beiden Obergeschosse seien vor\ndem Umbau nicht an Dritte vermietet gewesen bzw. nicht als Wohnraum genutzt\nworden. Der Umstand, dass zusätzlicher Mehrwert geschaffen worden sei, werde auch\ndurch eine neue, höhere Schätzung bestätigt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung\nverzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Zu den Ausführungen der\nVorinstanz äusserten sich die Beschwerdeführer am 9. Februar 2011.\n\nDie weiteren von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten\nAusführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen\ndargelegt und gewürdigt.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 16. September 2010 ist\nrechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\nDie Beschwerdeführer beantragen, der Investitionsanteil des Jahres 2008 sei nicht mit\nFr. 80'000.--, sondern lediglich mit Fr. 23'000.-- zu berücksichtigen und das steuerbare\nEinkommen sei von Fr. 83'200.-- um Fr. 67'000.-- auf Fr. 16'200.-- zu reduzieren. In\ndiesem Rechtsbegehren ist den Beschwerdeführern offenbar ein Rechenfehler\nunterlaufen. Die Reduktion der Investitionen von Fr. 80'000.-- auf Fr. 23'000.-- hätte\neine Reduktion des steuerbaren Einkommens um Fr. 57'000.-- zur Folge, nicht um Fr.\n67'000.--. Dieses Versehen schadet den Beschwerdeführern allerdings nicht; ohnehin\nist die Verwaltungsrekurskommission nicht an die Begehren der Beschwerdeführer\ngebunden (Art. 143 DBG).\n\n2.- Streitig ist im Beschwerdeverfahren nur noch der Anteil an wertvermehrenden\nAnlagekosten an den als Liegenschaftsunterhalt geltend gemachten Aufwendungen\nvon Fr. 181'317.-- im Jahr 2008. Die Reduktion wegen der versehentlich ein zweites\nMal abgerechneten Akontozahlung für die R Bau und der beiden Rechnungen des\nJahres 2007 blieben unbestritten.\n\na) Nach Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die\nUnterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften,\ndie Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen\nwerden (Satz 1).\n\n"}