{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-182_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=106&type=1563347022&cHash=5152d315ec8d0ec16d38eb792c46f761", "Checksum": "e3c31ebea9c6311d24df3012eae359ae"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Die Aufteilung der Anteile für wertvermehrende und werterhaltende Auslagen im Rahmen des Umbaus einer Altliegenschaft (keine anschaffungsnahen Kosten) wurde von der Veranlagungsbehörde ermessensweise festgelegt. Diese Aufteilung wurde bestätigt, da die von den Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen keine Änderung rechtfertigten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/182)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:25:08", "Checksum": "cac4a82a8973f2e812290465a2ab2af5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/182\nRegeste:\nArt. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Die Aufteilung der Anteile für wertvermehrende und werterhaltende Auslagen im Rahmen des Umbaus einer Altliegenschaft (keine anschaffungsnahen Kosten) wurde von der Veranlagungsbehörde ermessensweise festgelegt. Diese Aufteilung wurde bestätigt, da die von den Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen keine Änderung rechtfertigten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/182).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/182\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 18.08.2011\nEntscheiddatum: 18.08.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 18.08.2011\nArt. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Die Aufteilung der Anteile für\nwertvermehrende und werterhaltende Auslagen im Rahmen des Umbaus\neiner Altliegenschaft (keine anschaffungsnahen Kosten) wurde von der\nVeranlagungsbehörde ermessensweise festgelegt. Diese Aufteilung wurde\nbestätigt, da die von den Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen keine\nÄnderung rechtfertigten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18.\nAugust 2011, I/1-2010/182).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX und Y Z, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch Dareva AG, Burggraben 27, 9004 St. Gallen,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2008)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X und Y Z wohnen in S. Der Ehemann ist als Inhaber eines zahntechnischen Labors\nselbständigerwerbend; die Ehefrau ist als Kindergärtnerin tätig. Die Eheleute sind je zur\nHälfte Miteigentümer des Grundstücks Nr. 001 an der O-Strasse in S mit dem Wohnund Geschäftshaus Vers.-Nr. 002, das ein zahntechnisches Labor mit Büro, Küche und\nWC sowie im Ober- und Dachgeschoss des östlichen Teils eine Wohnung umfasst.\nBeide Miteigentumsanteile sind Teil des Privatvermögens. In den Jahren 2008 und\n2009 liessen die Eigentümer umfangreiche Arbeiten an der Liegenschaft ausführen. Sie\ndeklarierten Unterhalts- und Verwaltungskosten von Fr. 181'317.-- im Jahr 2008 – darin\nenthalten ein Teilzahlung über Fr. 92'000.-- an die Schreinerei W AG und eine Zahlung\nvon Fr. 23'999.-- für die Dachsanierung an die S+R – und von Fr. 106'294.-- im Jahr\n2009.\n\nB.- Für die Veranlagung 2008 verlangte die Veranlagungsbehörde von den\nSteuerpflichtigen zum Nachweis des Liegenschaftsunterhalts die vollständigen\nRechnungen der S+R sowie der Schreinerei W inklusive der Schlussrechnung 2009.\nAusserdem ersuchte sie um Bewertungsangaben sowie um die Beilage von Skizzen\nund/oder Fotos der Situation vor und nach den Arbeiten. Die Steuerpflichtigen reichten\ndie verlangten Rechnungen ein und hielten fest, wertvermehrende Investitionen im\neigentlichen Sinn seien nicht gemacht worden; sie würden die gesamten\nAufwendungen als schon längst fällig und somit nachgeholten Unterhalt betrachten.\nDie Veranlagungsbehörde qualifizierte von der Akontozahlung von Fr. 92'000.-- an die\nSchreinerei W AG und von der Zahlung von Fr. 23'999.-- an die S+R je zwei Drittel, d.h.\nFr. 62'000.-- und Fr. 18'000.--, zusammen Fr. 80'000.-- als Anlagekosten mit der\nBegründung, Ober- und Dachgeschoss seien komplett aus- und umgebaut worden.\nDie Räume seien vorher leer und ungenutzt gewesen. Im Bestreitungsfall würden\ndetaillierte Pläne vom baulichen Zustand vor der Renovation benötigt. Ausserdem\nreduzierte sie den deklarierten Abzug von Fr. 23'540.-- an die R-Bau um Fr. 14'540.--\nauf Fr. 9'000.--, da die Pflichtigen irrtümlich eine Akontozahlung zusätzlich aufgeführt\nhatten. Sodann liess sie zwei Rechnungen aus dem Jahr 2007 von zusammen\nFr. 214.-- nicht zum Abzug zu, so dass für das Jahr 2008 noch Unterhalts- und\nVerwaltungskosten für das Grundstück Nr. 001 von insgesamt Fr. 86'563.-- verblieben.\nNach weiteren Korrekturen wurden X und Y Z für die direkte Bundessteuer 2008 mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 83'200.-- veranlagt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.- Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 19. April 2010 erhoben X und Y Z Einsprache und\nbeantragten, die Aufrechnung eines Anteils von Fr. 80'000.-- an den\nRenovationskosten sei aufzuheben. Unter Berücksichtigung der für\nRenovationsarbeiten und Gewichtung der ausgeführten Arbeiten im StB 44 Nr. 2 sei ein\nwertvermehrender Anteil von maximal 10% angemessen. Neben den effektiven\nAufrechnungen von Fr. 13'214.--, was zu einem Zwischentotal von Fr. 168'103.-- führe,\nsei somit ein Anteil von Fr. 16'810.-- als wertvermehrend abzuziehen, was\nabzugsfähige Unterhaltskosten von rund Fr. 151'000.-- ergebe. Das kantonale\nSteueramt wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. August 2010 ab. Die verlangten\nSkizzen bzw. Pläne mit Fotos seien nicht eingereicht worden. Die Schlussrechnung der\nSchreinerei W betrage Fr. 120'000.--. Allein dieser im Verhältnis zum Gebäudezeitwert\nvon Fr. 396'000.-- hohe Betrag weise darauf hin, dass es sich nicht um reinen\nUnterhalt, sondern eindeutig um einen Ausbau handle. Anhand der Rechnungen könne\nnicht genau nachgewiesen werden, was tatsächlich Ersatz darstelle.\n\n"}