Verfahrenskosten vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Angemessen ist eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- (Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 6. August 2010 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin wird für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 7'400.-- veranlagt. 3. Der Staat trägt die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.--.