6.- Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG). Nachdem die Beschwerdeführerin beinahe vollständig obsiegt hat, rechtfertigt es sich, die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte