d) Die veranlagten Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit reduzieren sich dadurch von Fr. 28'433.-- um Fr. 15'137.-- auf Fr. 13'296.--. Das Total der Einkünfte beläuft sich auf Fr. 19'731.--. Die abzugsfähigen Krankheitskosten betragen Fr. 594.--, womit sich das steuerbare Einkommen auf Fr. 7'400.-- reduziert. 5.- Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, und der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 6. August 2010 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 7'400.-- zu veranlagen.