erachtete sämtlichen Unfall- und Krankenversicherungsaufwand als privat und rechnete Fr. 1'097.-- auf. Die Prämie für die Unfallversicherung von Fr. 274.-- stellt jedoch geschäftsmässig begründeten Aufwand dar (vgl. SGE 1993 Nr. 5). Die Aufrechnung des erfolgswirksam verbuchten Prämienaufwands von Fr. 137.-- erweist sich daher als unbegründet. Die Krankentaggeldversicherung mit einem versicherten Lohn von Fr. 41'000.-- und einer Prämie von Fr. 793.-- hat für die Beschwerdeführerin hingegen hauptsächlich Lohnfortzahlungscharakter.