Bei der Unfallversicherung werden ferner die gesetzlichen Bestimmungen über die obligatorische Unfallversicherung Unselbständigerwerbender (vgl. SR 832.30) sinngemäss angewendet und die Prämien analog zum Abzug zugelassen (SGE 1993 Nr. 5). Als Geschäftsaufwand können Versicherungsprämien auch anerkannt werden, soweit die Versicherung durch Zusicherung eines Taggelds hilft, den Betrieb bei ausfallbedingter Verhinderung des Betriebsinhabers durchzuhalten. Eine Erwerbsausfallversicherung kann also betrieblichen Zwecken dienen, wenn sie hilft, bei Verhinderung des Betriebsinhabers die laufenden Kosten während einer gewissen Frist zu tragen.