Diese Regel erfährt Ausnahmen, soweit der Abschluss einer Versicherung für den Selbständigerwerbenden vorwiegend betrieblich bedingt ist. Unter diesem Gesichtspunkt werden Versicherungsprämien für Personenversicherungen als geschäftsbedingte Aufwendungen anerkannt, wenn und soweit sie der Sicherung eines bei Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgenommenen Betriebskredites dienen und damit die Funktion einer Kreditversicherung übernehmen.