a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Erwerbsausfallversicherungen dienten in ihrem Fall eindeutig betrieblichen Zwecken. Die Versicherungen hätten keinen Vorsorgecharakter. Wenn sie unfall- oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei, habe sie ohne Versicherungen kein Einkommen. Die Wartefrist von 30 Tagen habe sie gewählt, um die Prämienbelastung möglichst gering zu halten. b) Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (Art. 27 Abs. 1 DBG). Das bedeutet, dass der Aufwand seinen Grund im Bereich der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen haben und demnach zwischen Aufwand und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein