Für eine ermessensweise Aufrechnung bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Der Beschwerdeführerin ist es gelungen, den wirklichen Sachverhalt darzutun. Die Ermessensveranlagung erweist sich damit als offensichtlich unrichtig. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Aufrechnung von Fr. 15'000.-- ist fallen zu lassen. 4.- Streitig ist ferner, ob die Prämien für die betriebliche Kranken-, Unfall- und Erwerbsausfallversicherungen der Beschwerdeführerin geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.