Tatsache, dass die Eltern in ihrer Steuererklärung per 31. Dezember 2008 offenbar keine Barmittel deklariert haben, nichts zu ändern. Da der Kauf am 21. Juli 2009 stattfand, kann dieses Geld im ersten Halbjahr 2009 ohne weiteres aus diversen Kontobezügen oder dem Kostgeld des Sohnes angespart worden sein. Der Beschwerdeführerin kann einzig der Vorwurf gemacht werden, dass sie die Schenkung ihrer Eltern im Wertschriftenverzeichnis nicht deklariert hat. Diese Unterlassung ist jedoch angesichts der Steuerfreiheit von Schenkungen an Nachkommen im kantonalen Recht (vgl. Art. 146 Abs. 1 StG) nicht allzu schwer zu gewichten.