Es habe sich bei diesem Geld um im Verlaufe der Zeit aus Haushaltgeld-Reserven und Kostgeld des Sohnes zusammengesparte Barmittel gehandelt (act. 2/6). Nachdem die Mutter das Auto im Gegenzug mitbenützen kann, erscheint die übereinstimmende Darstellung der Beschwerdeführerin und von deren Eltern unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Bankbezugs der restlichen Fr. 6'000.-- nachvollziehbar, in sich schlüssig und deshalb glaubwürdig. Daran vermag die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte