Mangels begründeter Anhaltspunkte, die gegen die plausible Darstellung der Beschwerdeführerin sprechen, ist auf ihre Angaben abzustellen, woraus sich bereits eine Differenz zu ihren Gunsten von Fr. 4'000.-- ergibt. Am 20. Juli 2009 erwarb die Beschwerdeführerin einen VW Polo (Occasionsmodell) als neues Geschäftsauto für Fr. 18'300.--. Für das bisherige Geschäftsauto erhielt sie vom Verkäufer Fr. 2'000.--, woraus sich ein noch zu leistender Betrag von Fr. 16'300.-- ergab. Am 21. Juli 2009 zahlte die Beschwerdeführerin Fr. 16'300.-- auf das Konto des Verkäufers ein. Fr. 6'000.-- davon hob sie am gleichen Tag von ihrem Bankkonto ab (act. 9/I-1.3).