Bereits im Einspracheverfahren bestätigten die Eltern der Beschwerdeführerin unterschriftlich, dass die Tochter bei ihnen gratis habe wohnen und sich auch vorwiegend unentgeltlich verpflegen können. In ihrer detaillierten Kostenaufstellung wies die Beschwerdeführerin für 2009 private Auslagen für Lebensmittel, Kosmetika, Coiffeur, Kleider, Bücher, Hobby und Gesundheitsartikel von knapp Fr. 3'000.-- aus (act. 2/4). Ohne nähere Angaben setzte die Vorinstanz dafür Fr. 7'000.-- ein. Mangels begründeter Anhaltspunkte, die gegen die plausible Darstellung der Beschwerdeführerin sprechen, ist auf ihre Angaben abzustellen, woraus sich bereits eine Differenz zu ihren Gunsten von Fr. 4'000.-- ergibt.