c) Die Vorinstanz ermittelte geschätzte Kosten der Beschwerdeführerin für deren Lebensaufwand im Jahr 2009 von Fr. 23'858.--. Unter Berücksichtigung der Vermögenszunahme von Fr. 11'344.-- ergaben sich notwendige Einkünfte von Fr. 35'202.-- und damit eine Differenz zu den deklarierten Einkünften (Fr. 19'868.--) von Fr. 15'344.--. Bereits im Einspracheverfahren bestätigten die Eltern der Beschwerdeführerin unterschriftlich, dass die Tochter bei ihnen gratis habe wohnen und sich auch vorwiegend unentgeltlich verpflegen können.