Die Vorinstanz hält dem entgegen, trotz eines deklarierten Reineinkommens von Fr. 5'807.-- sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, ihr Reinvermögen im Jahr 2009 um Fr. 12'070.-- zu erhöhen. Nur schon daraus lasse sich ableiten, dass sie mit den deklarierten Einkünften ihre Lebenshaltungskosten unmöglich habe decken können. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten weder per 31. Dezember 2008 noch per 31. Dezember 2009 Barmittel deklariert, was im Widerspruch zur Behauptung der Mitfinanzierung des Autokaufs im Umfang von Fr. 10'000.-- stehe.