Die darin erwähnten gesetzlichen Bestimmungen von Art. 169 – 176 StG bzw. Art. 125 – 129 DBG bezogen sich lediglich auf die allgemeinen Verfahrenspflichten und -vorschriften. Dadurch wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. c) Die formellen Voraussetzungen für eine ermessensweise Veranlagung des steuerbaren Einkommens für die direkte Bundessteuer 2009 waren damit nicht erfüllt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte