Von den Eltern habe sie Fr. 10'000.-- für den Kauf eines neuen Fahrzeugs erhalten, da ihre Mutter das Auto mitbenütze (act. 9/II.14). Die Vorinstanz nahm bei der Beschwerdeführerin in der Folge eine ermessensweise Aufrechnung von Fr. 15'000.-- vor, woraus ein steuerbares Einkommen von Fr. 23'100.-- resultierte. Es trifft zwar zu, dass die Veranlagungsbehörde vorgängig eine Untersuchung durchführte. Sie hat es jedoch unterlassen, die Ermessensveranlagung ordnungsgemäss anzudrohen und auf deren Folgen hinzuweisen. In der Aufforderung vom 19. März 2010 fehlte ein entsprechender Hinweis. Die darin erwähnten gesetzlichen Bestimmungen von Art. 169 – 176 StG bzw. Art.