Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung vollumfänglich nach. Sie reichte die verlangten Belege ein und füllte das Formular zu den Lebenshaltungskosten aus. In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2010 führte sie aus, dass sie aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden eine ihrer Teilzeitbeschäftigungen im Jahr 2008 habe aufgeben müssen. Sie könne jedoch gratis bei ihren Eltern wohnen und sich auch vorwiegend unentgeltlich bei diesen verpflegen. Von den Eltern habe sie Fr. 10'000.-- für den Kauf eines neuen Fahrzeugs erhalten, da ihre Mutter das Auto mitbenütze (act. 9/II.14).