b) Die Beschwerdeführerin reichte die Steuererklärung 2009 fristgerecht und mit den notwendigen Beilagen ein. Sie deklarierte darin Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'173.--, solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 13'433.--, Wertschriftenerträge von Fr. 262.-- sowie ein Reinvermögen von Fr. 110'805.--.