Die Verfahrenspflichtverletzung kann darin bestehen, dass eine steuerpflichtige Person die Steuererklärung nicht einreicht, einem Auskunftsbegehren der Veranlagungsbehörde nicht nachkommt oder die eingeforderten Unterlagen nicht einreicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 32 zu Art. 130 DBG). Für den Fall des Fehlens zuverlässiger Unterlagen ist entscheidend, dass der Sachverhalt nicht abklärbar und daher ungewiss ist. Folglich darf der Steuerpflichtige nicht ohne vorgängige Untersuchung durch die Steuerbehörden ermessensweise veranlagt werden.