C.- Gegen den Einsprache-Entscheid reichte X mit Eingabe vom 24. August 2010 Beschwerde bei Verwaltungsrekurskommission ein mit dem sinngemässen Antrag, auf die Aufrechnung von Einkünften von Fr. 15'000.-- sei zu verzichten und die Prämien für die Unfall- und Krankentaggeldversicherungen seien zum Abzug zuzulassen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig verzichtete sie unter Verweis auf den Einsprache-Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdebeteiligte liess sich nicht vernehmen.