{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-171_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=144&type=1563347022&cHash=65957f8ba0dfb79373c77d8609bcdac1", "Checksum": "a5ef71cb95a35b8428b2bdc96f822e3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung waren mangels Androhung einer solchen EV nicht erfüllt. Im Einspracheverfahren konnte die Pflichtige dartun, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Die Vermögensentwicklung war aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar und nicht auf den Zufluss undeklarierter steuerbarer Einkünfte zurückzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:13:05", "Checksum": "5ba28cf2c6438e09ebe93d922e5cfcce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung waren mangels Androhung einer solchen EV nicht erfüllt. Im Einspracheverfahren konnte die Pflichtige dartun, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Die Vermögensentwicklung war aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar und nicht auf den Zufluss undeklarierter steuerbarer Einkünfte zurückzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/171).\n\nwirtschaftlicher Zusammenhang bestehen muss (Weidmann/Grossmann/Zigerlig,\nWegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 70). Lehre und\nRechtsprechung gehen davon aus, dass Versicherungsprämien als Gewinnungskosten\nabzugsfähig sind, sofern sie für berufsbedingte Personen- und Sachversicherungen\ngeleistet werden. Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen oder Risiko- und\nLebensversicherungen für Selbständigerwerbende fallen in der Regel nicht darunter, da\nsie grundsätzlich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung von\nErwerbseinkommen stehen. Diese Regel erfährt Ausnahmen, soweit der Abschluss\neiner Versicherung für den Selbständigerwerbenden vorwiegend betrieblich bedingt ist.\nUnter diesem Gesichtspunkt werden Versicherungsprämien für\nPersonenversicherungen als geschäftsbedingte Aufwendungen anerkannt, wenn und\nsoweit sie der Sicherung eines bei Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit\naufgenommenen Betriebskredites dienen und damit die Funktion einer\nKreditversicherung übernehmen. In der Rechtsprechung wird zudem der\nGewinnungskostencharakter von Unfallversicherungsprämien bejaht, wenn die\nBerufsausübung mit besonderen Unfallrisiken verknüpft ist und der\nSelbständigerwerbende eine Unfallversicherung abschliesst, um für sich selbst die\nwirtschaftlichen Folgen des Gefahreneintritts abzuwenden. Bei der Unfallversicherung\nwerden ferner die gesetzlichen Bestimmungen über die obligatorische\nUnfallversicherung Unselbständigerwerbender (vgl. SR 832.30) sinngemäss\nangewendet und die Prämien analog zum Abzug zugelassen (SGE 1993 Nr. 5). Als\nGeschäftsaufwand können Versicherungsprämien auch anerkannt werden, soweit die\nVersicherung durch Zusicherung eines Taggelds hilft, den Betrieb bei ausfallbedingter\nVerhinderung des Betriebsinhabers durchzuhalten. Eine Erwerbsausfallversicherung\nkann also betrieblichen Zwecken dienen, wenn sie hilft, bei Verhinderung des\nBetriebsinhabers die laufenden Kosten während einer gewissen Frist zu tragen. Damit\nsie diese Funktion erfüllt, muss die Versicherungsleistung bei einem Erwerbsausfall\nrasch beginnen und auf eine gewisse Dauer (höchstens zwei Jahre) befristet sein (GVP\n2004 Nr. 28 mit zahlreichen Hinweisen).\n\nc) In ihrer Jahresrechnung 2009 verbuchte die Beschwerdeführerin auf dem\nAufwandkonto Nr. 4020 Fr. 1'126.40 für eine Erwerbsausfallversicherung, Fr. 793.-- für\neine Krankentaggeldversicherung und Fr. 274.-- für eine Unfallversicherung. Die Hälfte\ndieser Aufwendungen (Fr. 1'096.70) grenzte sie als Privataufwand ab. Die Vorinstanz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerachtete sämtlichen Unfall- und Krankenversicherungsaufwand als privat und\nrechnete Fr. 1'097.-- auf. Die Prämie für die Unfallversicherung von Fr. 274.-- stellt\njedoch geschäftsmässig begründeten Aufwand dar (vgl. SGE 1993 Nr. 5). Die\nAufrechnung des erfolgswirksam verbuchten Prämienaufwands von Fr. 137.-- erweist\nsich daher als unbegründet. Die Krankentaggeldversicherung mit einem versicherten\nLohn von Fr. 41'000.-- und einer Prämie von Fr. 793.-- hat für die Beschwerdeführerin\nhingegen hauptsächlich Lohnfortzahlungscharakter. Ihre Kosmetikdienstleistungen, die\nsie im Haus ihrer Eltern oder bei den Kunden vor Ort anbietet, verursachen keine hohen\nFixkosten, welche es in einer Zeit ohne Erwerbseinkommen zu überbrücken gäbe. Es\nwerden auch keine Angestellten beschäftigt. Diese Versicherung dient nicht\nbetrieblichen Zwecken, sondern hat privaten Vorsorgecharakter. Die Prämie von Fr.\n793.-- stellt daher keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Zur\nErwerbsausfallversicherung mit einer verbuchten Prämie von Fr. 1'126.40 hat die\nBeschwerdeführerin keine näheren Angaben gemacht und auch keine Unterlagen\neingereicht. Wahrscheinlich handelt es sich dabei um eine Lebensversicherung (vgl. die\nAngaben der Beschwerdeführerin zu ihren Lebenshaltungskosten, act. 9/II.14).\nMangels Nachweises der betrieblichen Notwendigkeit wurde auch diese Prämie von\nder Vorinstanz zu Recht aufgerechnet.\n\nd) Die veranlagten Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger\nErwerbstätigkeit reduzieren sich dadurch von Fr. 28'433.-- um Fr. 15'137.-- auf Fr.\n13'296.--. Das Total der Einkünfte beläuft sich auf Fr. 19'731.--. Die abzugsfähigen\nKrankheitskosten betragen Fr. 594.--, womit sich das steuerbare Einkommen auf Fr.\n7'400.-- reduziert.\n\n5.- Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, und der angefochtene\nEinsprache-Entscheid vom 6. August 2010 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist\nfür die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 7'400.--\nzu veranlagen.\n\n6.- Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der\nunterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so\nwerden sie anteilmässig auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG). Nachdem die\nBeschwerdeführerin beinahe vollständig obsiegt hat, rechtfertigt es sich, die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}