{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-171_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=144&type=1563347022&cHash=65957f8ba0dfb79373c77d8609bcdac1", "Checksum": "a5ef71cb95a35b8428b2bdc96f822e3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung waren mangels Androhung einer solchen EV nicht erfüllt. Im Einspracheverfahren konnte die Pflichtige dartun, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Die Vermögensentwicklung war aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar und nicht auf den Zufluss undeklarierter steuerbarer Einkünfte zurückzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:13:05", "Checksum": "5ba28cf2c6438e09ebe93d922e5cfcce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung waren mangels Androhung einer solchen EV nicht erfüllt. Im Einspracheverfahren konnte die Pflichtige dartun, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Die Vermögensentwicklung war aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar und nicht auf den Zufluss undeklarierter steuerbarer Einkünfte zurückzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/171).\n\nc) Die Vorinstanz ermittelte geschätzte Kosten der Beschwerdeführerin für deren\nLebensaufwand im Jahr 2009 von Fr. 23'858.--. Unter Berücksichtigung der\nVermögenszunahme von Fr. 11'344.-- ergaben sich notwendige Einkünfte von Fr.\n35'202.-- und damit eine Differenz zu den deklarierten Einkünften (Fr. 19'868.--) von Fr.\n15'344.--. Bereits im Einspracheverfahren bestätigten die Eltern der\nBeschwerdeführerin unterschriftlich, dass die Tochter bei ihnen gratis habe wohnen\nund sich auch vorwiegend unentgeltlich verpflegen können. In ihrer detaillierten\nKostenaufstellung wies die Beschwerdeführerin für 2009 private Auslagen für\nLebensmittel, Kosmetika, Coiffeur, Kleider, Bücher, Hobby und Gesundheitsartikel von\nknapp Fr. 3'000.-- aus (act. 2/4). Ohne nähere Angaben setzte die Vorinstanz dafür Fr.\n7'000.-- ein. Mangels begründeter Anhaltspunkte, die gegen die plausible Darstellung\nder Beschwerdeführerin sprechen, ist auf ihre Angaben abzustellen, woraus sich\nbereits eine Differenz zu ihren Gunsten von Fr. 4'000.-- ergibt. Am 20. Juli 2009 erwarb\ndie Beschwerdeführerin einen VW Polo (Occasionsmodell) als neues Geschäftsauto für\nFr. 18'300.--. Für das bisherige Geschäftsauto erhielt sie vom Verkäufer Fr. 2'000.--,\nworaus sich ein noch zu leistender Betrag von Fr. 16'300.-- ergab. Am 21. Juli 2009\nzahlte die Beschwerdeführerin Fr. 16'300.-- auf das Konto des Verkäufers ein.\nFr. 6'000.-- davon hob sie am gleichen Tag von ihrem Bankkonto ab (act. 9/I-1.3).\nFr. 10'000.-- erhielt sie angeblich bar von ihren Eltern. Diesen Sachverhalt bestätigten\ndie Eltern der Beschwerdeführerin mehrmals schriftlich. Es habe sich bei diesem Geld\num im Verlaufe der Zeit aus Haushaltgeld-Reserven und Kostgeld des Sohnes\nzusammengesparte Barmittel gehandelt (act. 2/6). Nachdem die Mutter das Auto im\nGegenzug mitbenützen kann, erscheint die übereinstimmende Darstellung der\nBeschwerdeführerin und von deren Eltern unter Berücksichtigung des von der\nBeschwerdeführerin nachgewiesenen Bankbezugs der restlichen Fr. 6'000.--\nnachvollziehbar, in sich schlüssig und deshalb glaubwürdig. Daran vermag die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTatsache, dass die Eltern in ihrer Steuererklärung per 31. Dezember 2008 offenbar\nkeine Barmittel deklariert haben, nichts zu ändern. Da der Kauf am 21. Juli 2009\nstattfand, kann dieses Geld im ersten Halbjahr 2009 ohne weiteres aus diversen\nKontobezügen oder dem Kostgeld des Sohnes angespart worden sein. Der\nBeschwerdeführerin kann einzig der Vorwurf gemacht werden, dass sie die Schenkung\nihrer Eltern im Wertschriftenverzeichnis nicht deklariert hat. Diese Unterlassung ist\njedoch angesichts der Steuerfreiheit von Schenkungen an Nachkommen im kantonalen\nRecht (vgl. Art. 146 Abs. 1 StG) nicht allzu schwer zu gewichten. Sie vermag den von\nder Beschwerdeführerin erbrachten Schenkungsnachweis nicht umzustossen. Es ist\ndeshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern im Jahr\n2009 Fr. 10'000.-- für den Erwerb des neuen Geschäftsautos erhalten hat, womit die\nvon der Vorinstanz ermittelte Differenz zwischen den notwendigen und deklarierten\nEinkünften von Fr. 15'000.-- unter Berücksichtigung des um Fr. 4'000.-- reduzierten\nLebensaufwandes und der Schenkung von Fr. 10'000.-- lediglich noch Fr. 1'000.--\nbeträgt. Für eine ermessensweise Aufrechnung bleibt unter diesen Umständen kein\nRaum. Der Beschwerdeführerin ist es gelungen, den wirklichen Sachverhalt darzutun.\nDie Ermessensveranlagung erweist sich damit als offensichtlich unrichtig. In diesem\nPunkt ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Aufrechnung von Fr. 15'000.-- ist\nfallen zu lassen.\n\n4.- Streitig ist ferner, ob die Prämien für die betriebliche Kranken-, Unfall- und\nErwerbsausfallversicherungen der Beschwerdeführerin geschäftsmässig begründeten\nAufwand darstellen.\n\na) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Erwerbsausfallversicherungen dienten in\nihrem Fall eindeutig betrieblichen Zwecken. Die Versicherungen hätten keinen\nVorsorgecharakter. Wenn sie unfall- oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei, habe sie\nohne Versicherungen kein Einkommen. Die Wartefrist von 30 Tagen habe sie gewählt,\num die Prämienbelastung möglichst gering zu halten.\n\nb) Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig\nbegründeten Kosten abgezogen (Art. 27 Abs. 1 DBG). Das bedeutet, dass der Aufwand\nseinen Grund im Bereich der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen haben und\ndemnach zwischen Aufwand und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}