{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-171_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=144&type=1563347022&cHash=65957f8ba0dfb79373c77d8609bcdac1", "Checksum": "a5ef71cb95a35b8428b2bdc96f822e3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung waren mangels Androhung einer solchen EV nicht erfüllt. Im Einspracheverfahren konnte die Pflichtige dartun, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Die Vermögensentwicklung war aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar und nicht auf den Zufluss undeklarierter steuerbarer Einkünfte zurückzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:13:05", "Checksum": "5ba28cf2c6438e09ebe93d922e5cfcce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung waren mangels Androhung einer solchen EV nicht erfüllt. Im Einspracheverfahren konnte die Pflichtige dartun, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Die Vermögensentwicklung war aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar und nicht auf den Zufluss undeklarierter steuerbarer Einkünfte zurückzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/171).\n\nOffensichtlich unrichtig ist eine Schätzung dann, wenn sie willkürlich ist (vgl. Entscheid\ndes Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2003, in: StE 2004 B 92.3 Nr.\n13, E 4c). Offensichtlich unrichtig sind jene Schätzungen, die sachlich nicht begründbar\nsind, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert sind, sich auf sachwidrige\nSchätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützen oder sonst mit den\naktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung\nvernünftigerweise nicht vereinbart werden können (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 68 zu Art. 132 DBG; Zweifel/Athanas, a.a.O., N 52 zu Art. 132 DBG). Dabei\nsind auch die Unterlagen, welche im Beschwerdeverfahren beigebracht werden, zu\nberücksichtigen.\n\nDie Veranlagungsbehörde nimmt die Ermessensveranlagung nach pflichtgemässem\nErmessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und\nLebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Ziel der\nErmessensveranlagung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen\nSachverhalt. Bei der Ermessensveranlagung hat die Behörde alle Unterlagen zu\nberücksichtigen, die ihr zur Verfügung stehen. Der Steuerpflichtige soll möglichst seiner\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend veranlagt werden. In aller Regel darf\nsich die Schätzung nur auf die Höhe der Steuerfaktoren beziehen. Nicht geschätzt\nwerden darf im Allgemeinen dagegen der Grundsachverhalt, d.h. die\nsteuerauslösenden Tatsachen (das Steuerobjekt) selbst. Erst wenn fest steht, dass\nEinkünfte vorhanden sind, von denen bloss die Höhe unbekannt ist, darf geschätzt\nwerden. Eine Ausnahme davon ist jedoch zu machen, wenn nicht nur ein spezifisches\nTatbestandsmerkmal, sondern das Steuerobjekt an sich ungewiss ist. In diesem Fall\ndürfen das gesamte Einkommen bzw. der gesamte Gewinn oder auch Teile davon\ngeschätzt werden (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., N 67 ff. zu Art. 130 DBG;\nvgl. auch GVP 1973 Nr. 5, 1987 Nr. 22). Die Veranlagungsbehörde ist gehalten, das\nvom Pflichtigen deklarierte Einkommen mit dessen Lebensaufwand zu vergleichen. Ein\nsolcher Vergleich lässt Schlüsse auf die Richtigkeit der Deklaration zu. Ein vom\nSteuerpflichtigen nicht erklärter Widerspruch zwischen dem deklarierten Einkommen\nund dem Privatverbrauch erlaubt es, die Einschätzung des Einkommens nach dem\nAufwand vorzunehmen (vgl. RB/ZH 1982 Nr. 71; KRKE SO 1983 Nr. 8). Im Fall einer\nSchätzung nach Lebensaufwand ist dieser nach dem beruflichen und\ngesellschaftlichen Stand des Steuerpflichtigen zu bestimmen. Soweit nicht auf\nUnterlagen abgestellt werden kann, ist der Aufwand zu schätzen, wobei vorerst im\nAuflageverfahren die Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen festzustellen sind.\nDabei braucht nicht untersucht zu werden, aus welchen Quellen die für den\npersönlichen Aufwand benötigten Einkünfte stammen. Dem Steuerpflichtigen bleibt\naber der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder\naus Vermögensverzehr bestritten wurde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 71\nzu Art. 130 DBG m.w.H.).\n\nb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe von ihren Eltern Barmittel von Fr.\n10'000.-- für den Kauf des neuen Geschäftsautos geschenkt erhalten. Im Gegenzug\ndürften diese das Auto mitbenützen. Leider hätten die Eltern es versäumt, dies in ihrer\nSteuererklärung 2009 entsprechend zu deklarieren. Was den Lebensunterhalt angehe,\nwerde sie von ihren Eltern grosszügig unterstützt. Sie könne kostenlos bei diesen\nwohnen und essen. Von Freunden erhalte sie immer wieder unterstützende Geschenke\nwie Gutscheine, Kleider oder Naturalien.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Vorinstanz hält dem entgegen, trotz eines deklarierten Reineinkommens von\nFr. 5'807.-- sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, ihr Reinvermögen im Jahr\n2009 um Fr. 12'070.-- zu erhöhen. Nur schon daraus lasse sich ableiten, dass sie mit\nden deklarierten Einkünften ihre Lebenshaltungskosten unmöglich habe decken\nkönnen. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten weder per 31. Dezember 2008 noch\nper 31. Dezember 2009 Barmittel deklariert, was im Widerspruch zur Behauptung der\nMitfinanzierung des Autokaufs im Umfang von Fr. 10'000.-- stehe.\n\n"}