{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-171_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=144&type=1563347022&cHash=65957f8ba0dfb79373c77d8609bcdac1", "Checksum": "a5ef71cb95a35b8428b2bdc96f822e3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung waren mangels Androhung einer solchen EV nicht erfüllt. Im Einspracheverfahren konnte die Pflichtige dartun, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Die Vermögensentwicklung war aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar und nicht auf den Zufluss undeklarierter steuerbarer Einkünfte zurückzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:13:05", "Checksum": "5ba28cf2c6438e09ebe93d922e5cfcce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung waren mangels Androhung einer solchen EV nicht erfüllt. Im Einspracheverfahren konnte die Pflichtige dartun, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Die Vermögensentwicklung war aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar und nicht auf den Zufluss undeklarierter steuerbarer Einkünfte zurückzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/171).\n\nDie Verfahrenspflichtverletzung kann darin bestehen, dass eine steuerpflichtige Person\ndie Steuererklärung nicht einreicht, einem Auskunftsbegehren der\nVeranlagungsbehörde nicht nachkommt oder die eingeforderten Unterlagen nicht\neinreicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N\n32 zu Art. 130 DBG). Für den Fall des Fehlens zuverlässiger Unterlagen ist\nentscheidend, dass der Sachverhalt nicht abklärbar und daher ungewiss ist. Folglich\ndarf der Steuerpflichtige nicht ohne vorgängige Untersuchung durch die\nSteuerbehörden ermessensweise veranlagt werden. Auch bei einer\nErmessensveranlagung müssen alle Abklärungen getroffen werden, die sich aufgrund\nder Aktenlage aufdrängen und ohne grossen Aufwand durchführbar sind. Erst wenn\nsich die Ungewissheit im Sachverhalt trotz dieser Untersuchungen nicht beseitigen\nlässt, ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen (Zweifel/Athanas, Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008, N 43 zu Art. 130 DBG). Eine\nAndrohung der Veranlagung nach Art. 130 Abs. 2 DBG sowie ein Hinweis auf die\nRechtsnachteile derselben gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG (Nachweis der offensichtlichen\nUnrichtigkeit im Einspracheverfahren, „Umkehr der Beweislast“) müssen sowohl in der\nersten Aufforderung als auch in der Mahnung enthalten sein (vgl. Richner/Frei/\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 48 zu Art. 130 DBG; VRKE I/1-2009/70 vom 30. März\n2010, E. 2.b.cc).\n\nb) Die Beschwerdeführerin reichte die Steuererklärung 2009 fristgerecht und mit den\nnotwendigen Beilagen ein. Sie deklarierte darin Einkünfte aus unselbständiger\nErwerbstätigkeit von Fr. 6'173.--, solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit von\nFr. 13'433.--, Wertschriftenerträge von Fr. 262.-- sowie ein Reinvermögen von\nFr. 110'805.--. Aufgrund der Tatsache, dass das Reinvermögen gegenüber dem Vorjahr\ntrotz niedriger Einkünfte um rund Fr. 12'000.-- zugenommen hatte, forderte der\nSteuerkommissär die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2010 auf, eine\nschriftliche Stellungnahme zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts abzugeben und das\nFormular zu den Lebenshaltungskosten auszufüllen (act. 9/II.15). Ferner ersuchte er sie,\nweitere Unterlagen (Buchhaltungskontoblätter, Autokaufvertrag, Policen der Krankenund Unfallversicherungen, Belege zu den Weiterbildungs- und Umschulungskosten,\nBelege zu den freiwilligen Zuwendungen) einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam\ndieser Aufforderung vollumfänglich nach. Sie reichte die verlangten Belege ein und\nfüllte das Formular zu den Lebenshaltungskosten aus. In ihrer Stellungnahme vom\n25. März 2010 führte sie aus, dass sie aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden\neine ihrer Teilzeitbeschäftigungen im Jahr 2008 habe aufgeben müssen. Sie könne\njedoch gratis bei ihren Eltern wohnen und sich auch vorwiegend unentgeltlich bei\ndiesen verpflegen. Von den Eltern habe sie Fr. 10'000.-- für den Kauf eines neuen\nFahrzeugs erhalten, da ihre Mutter das Auto mitbenütze (act. 9/II.14). Die Vorinstanz\nnahm bei der Beschwerdeführerin in der Folge eine ermessensweise Aufrechnung von\nFr. 15'000.-- vor, woraus ein steuerbares Einkommen von Fr. 23'100.-- resultierte. Es\ntrifft zwar zu, dass die Veranlagungsbehörde vorgängig eine Untersuchung durchführte.\nSie hat es jedoch unterlassen, die Ermessensveranlagung ordnungsgemäss\nanzudrohen und auf deren Folgen hinzuweisen. In der Aufforderung vom 19. März 2010\nfehlte ein entsprechender Hinweis. Die darin erwähnten gesetzlichen Bestimmungen\nvon Art. 169 – 176 StG bzw. Art. 125 – 129 DBG bezogen sich lediglich auf die\nallgemeinen Verfahrenspflichten und -vorschriften. Dadurch wurde das rechtliche\nGehör der Beschwerdeführerin verletzt.\n\nc) Die formellen Voraussetzungen für eine ermessensweise Veranlagung des\nsteuerbaren Einkommens für die direkte Bundessteuer 2009 waren damit nicht erfüllt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.- Eine Ermessensveranlagung kann vom Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher\nUnrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige\nBeweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Erfolgte zu Recht eine\nErmessensveranlagung, so hat der Einsprecher die Unrichtigkeit der Veranlagung\nnachzuweisen; es kommt zu einer Umkehr der Beweisführungspflicht zu Lasten des\nSteuerpflichtigen.\n\na) Die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung kann vom\nSteuerpflichtigen auf zwei Arten nachgewiesen werden. Zum einen kann er den\nwirklichen Sachverhalt dartun und beweisen. Damit entfallen die Voraussetzungen einer\nErmessensveranlagung, weil die Steuerfaktoren im Rahmen einer ordentlichen\nVeranlagung einwandfrei ermittelt werden können. Als zweite Art des\nUnrichtigkeitsnachweises steht es dem Steuerpflichtigen auch offen zu beweisen, dass\ndie Schätzung an sich offensichtlich unrichtig ist. Die Veranlagungsbehörde ist\nverpflichtet, die Höhe der Schätzung zu überprüfen (Zweifel/Athanas, a.a.O., N 39 und\n51 zu Art. 132 DBG).\n\n"}