{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-171_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=144&type=1563347022&cHash=65957f8ba0dfb79373c77d8609bcdac1", "Checksum": "a5ef71cb95a35b8428b2bdc96f822e3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung waren mangels Androhung einer solchen EV nicht erfüllt. Im Einspracheverfahren konnte die Pflichtige dartun, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Die Vermögensentwicklung war aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar und nicht auf den Zufluss undeklarierter steuerbarer Einkünfte zurückzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:13:05", "Checksum": "5ba28cf2c6438e09ebe93d922e5cfcce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/171\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung waren mangels Androhung einer solchen EV nicht erfüllt. Im Einspracheverfahren konnte die Pflichtige dartun, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Die Vermögensentwicklung war aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar und nicht auf den Zufluss undeklarierter steuerbarer Einkünfte zurückzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/171).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/171\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 20.10.2011\nEntscheiddatum: 20.10.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 20.10.2011\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die\nVoraussetzungen einer Ermessensveranlagung waren mangels Androhung\neiner solchen EV nicht erfüllt. Im Einspracheverfahren konnte die Pflichtige\ndartun, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Die\nVermögensentwicklung war aufgrund der konkreten Umstände\nnachvollziehbar und nicht auf den Zufluss undeklarierter steuerbarer\nEinkünfte zurückzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20.\nOktober 2011, I/1-2010/171).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nX, Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRecht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2009)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X ist alleinstehend und lebt bei ihren Eltern in A. Im Jahr 2009 war sie als\nKosmetikerin selbständig erwerbstätig. Daneben ging sie einer unselbständigen\nErwerbstätigkeit nach. In der Steuererklärung 2009 deklarierte sie für die Staats- und\nGemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. 5'807.-- und ein steuerbares\nVermögen von Fr. 35'805.-- Das kantonale Steueramt tätigte zusätzliche Abklärungen\nzur Bestreitung des Lebensunterhalts und veranlagte X für die direkte Bundessteuer\n2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 23'100.--, wobei ihr ermessensweise\nEinkünfte von Fr. 15'000.-- aufgerechnet und Versicherungsprämien von Fr. 1'097.--\nnicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt wurden.\n\nB.- Mit Schreiben vom 26. April 2010 erhob X Einsprache gegen die Veranlagung. Sie\nbeantragte den Verzicht auf die Aufrechnungen von insgesamt Fr. 16'097.--. Mit\nEntscheid vom 6. August 2010 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.\n\nC.- Gegen den Einsprache-Entscheid reichte X mit Eingabe vom 24. August 2010\nBeschwerde bei Verwaltungsrekurskommission ein mit dem sinngemässen Antrag, auf\ndie Aufrechnung von Einkünften von Fr. 15'000.-- sei zu verzichten und die Prämien für\ndie Unfall- und Krankentaggeldversicherungen seien zum Abzug zuzulassen. Mit\nSchreiben vom 25. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde. Gleichzeitig verzichtete sie unter Verweis auf den\nEinsprache-Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdebeteiligte liess sich\nnicht vernehmen.\n\nAuf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen und\ndie Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 24. August 2010 ist\nrechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht\nermessensweise veranlagt hat.\n\na) Gemäss Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die\nVeranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz\nMahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder Steuerfaktoren mangels\nzuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. In dieser\nBestimmung werden zwei Fälle unterschieden. Einerseits berechtigt die Verletzung von\nVerfahrenspflichten zur Ermessensveranlagung, anderseits ist eine solche\nvorzunehmen, wenn keine zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind.\n\n"}