3.- Die Besteuerung des Unternehmensgewinns im Kanton St. Gallen verletzt schliesslich auch nicht die bundesrechtlichen Vorgaben zur Steuerharmonisierung bei juristischen Personen (vgl. E. 2 b/aa). 4.- Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist zu verrechnen. Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 4'000.-- unter