Dies wird dadurch erreicht, dass bei überwiegender Auslandbezogenheit der Geschäftstätigkeit einseitig und in Abweichung vom OECD-Musterabkommen eine ausländische Betriebsstätte angenommen wird. Neben einem Vorausanteil von 10-20% des erzielten Reingewinns (je nach Bedeutung der schweizerischen Verwaltungstätigkeit) unterliegt vom restlichen Reingewinn der auf die schweizerische Geschäftstätigkeit entfallende Anteil der kantonalen Besteuerung. Der auf die ausländische Geschäftstätigkeit entfallende Anteil am verbleibenden Ergebnis wird dem Ausland zur Besteuerung zugewiesen (vgl. Botschaft, in: ABl 1997 S. 1026 f.).