Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben und daher die privilegierte Besteuerung nach Art. 93 StG beanspruchen können, belasten sie die schweizerische Infrastruktur nur in sehr geringem Ausmass. Daher rechtfertigt es sich, die reinen Ausland-Ausland- Umsätze nur soweit zu besteuern, als die in der Schweiz ausgeübte Verwaltungstätigkeit zu diesem Erfolg beiträgt. Dies wird dadurch erreicht, dass bei überwiegender Auslandbezogenheit der Geschäftstätigkeit einseitig und in Abweichung vom OECD-Musterabkommen eine ausländische Betriebsstätte angenommen wird.