ff) Schliesslich verlangen weder die Entstehungsgeschichte noch deren Sinn und Zweck eine Auslegung von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG entgegen dem Wortlaut. Die Bestimmung wurde neu ins Steuergesetz vom 9. April 1998 aufgenommen. Den "gemischten Gesellschaften" ist eigen, dass ihre Geschäftstätigkeit sowohl bezüglich Leistungserbringung als auch bezüglich Absatzes überwiegend, aber nicht ausschliesslich auslandbezogen ist. Gleich wie die Domizilgesellschaften, welche in der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte