Ebensowenig stellen die Erträge aus dem Optionenhandel Beteiligungserträge dar (vgl. oben E. 2b/dd). Es ist deshalb ohne Weiteres gerechtfertigt, für die Besteuerung der aus diesen Transaktionen erzielten Einkünfte auf den Sitz der Gesellschaft oder aber den Finanzplatz, über welchen die Transaktionen abgewickelt wurden, abzustellen. Deshalb ist es nicht möglich, das Finanzergebnis ganz oder bloss teilweise dem Ausland zuzuordnen.