2009, N 60 zu Art. 20 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG). Bei Wertschriftengeschäften dieser Art kann daraus, ob der Option als Basiswert das Anteilsrecht an einer schweizerischen oder einer ausländischen Gesellschaft zugrunde liegt, nicht auf das Domizil des Schuldners, d.h. des Käufers des Basiswerts oder der Option geschlossen werden. Ebensowenig stellen die Erträge aus dem Optionenhandel Beteiligungserträge dar (vgl. oben E. 2b/dd).