Der Käufer einer Call-Option erwirbt gegen Bezahlung einer Prämie (Preis der Option) das Recht (nicht aber die Pflicht), in einem bestimmten Zeitpunkt (Verfalltag) oder Zeitraum (Laufzeit) eine bestimmte Menge (Kontraktgrösse) eines bestimmten Guts (Basiswert) zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) vom Optionsverkäufer zu erwerben. Der Verkäufer der Call-Option geht gegen Erhalt der Prämie die Verpflichtung (und nicht nur eine Berechtigung) ein, in einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum dem Käufer der Option den Basiswert zum Ausübungspreis zu liefern (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 60 zu Art.