besteuern (vgl. Duss/von Ah/Rutishauser, a.a.O., N 137 zu Art. 28 StHG). Unter die übrigen Einkünfte aus der Schweiz fallen Einkünfte aus schweizerischen Quellen, d.h. das Domizil des Schuldners der entsprechenden Leistung muss in der Schweiz sein. Diese Anknüpfung ist bei Erträgen aus Grundeigentum oder aus immateriellen Rechten wie Lizenz- oder Markenrechten problemlos, erscheint aber in verschiedenen anderen Konstellationen als sachwidrig (vgl. Duss/von Ah/Rutishauser, a.a.O., N 143 zu Art. 28 StHG).