Abgesehen davon ist entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 StG davon auszugehen, dass auch die Domizil- oder Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich nur für jene Erträge nicht an ihrem schweizerischen Sitz gewinnsteuerpflichtig ist, die sie aus Beteiligungen erzielt hat. Solche Erträge weist die Rekurrentin im Rechnungsabschluss per 31. Dezember 2006 unbestrittenermassen nicht aus. Gleichzeitig vertritt sie die Auffassung, sie habe in der Schweiz keine eigentliche Geschäftstätigkeit ausgeübt.