Diese Berechnungsmodalitäten gelten gemäss Abs. 4 auch für Gesellschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben (Verwaltungsgesellschaften; vgl. Duss/von Ah/Rutishauser, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 3 der Vorbemerkungen zu Art. 27/28 StHG). In diesem Zusammenhang wird der Begriff der "gemischten Gesellschaft" vermieden, weil er für Gesellschaften Verwendung findet, deren Auslandstätigkeit – wie in Art. 73 StG – im Rahmen der subjektiven Steuerpflicht geordnet ist. Diese gemischten Gesellschaften sind harmonisierungsrechtlich nicht unter Art.