Sie schreibt eine objektmässige Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen und Beteiligungsgewinnen in Verbindung mit der ordentlichen Besteuerung schweizerischer Einkünfte und eines Teils der ausländischen Einkünfte vor für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben. Diese Berechnungsmodalitäten gelten gemäss Abs. 4 auch für Gesellschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben (Verwaltungsgesellschaften; vgl. Duss/von Ah/Rutishauser, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl.