jedoch keine Geschäftstätigkeit ausüben. Domizil- oder Verwaltungsgesellschaften, d.h. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten gemäss Art. 93 Abs. 1 StG keine Gewinnsteuer auf Erträgen aus und Kapital- und Aufwertungsgewinnen auf Beteiligungen von wenigstens 20% oder wenigstens zwei Millionen Franken am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften (lit. a); übrige Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich (lit. b), übrige Einkünfte aus dem Ausland nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz ordentlich besteuert (lit. c). Diese Bestimmung entspricht Art.