28 Abs. 2 StHG. Diese Voraussetzung kann die Rekurrentin jedenfalls in der für die Steuerperiode 2006 massgebenden Geschäftsperiode nicht erfüllen, da sie keine Erträge aus Beteiligungen im Sinn von Art. 92 StG erzielt hat. Insbesondere stellen die Erträge aus dem Handel mit Optionen keine Beteiligungserträge dar, da die Optionen keine Beteiligungsrechte beinhalten. Vielmehr sind sie ein Derivat, dessen Wert vom künftigen Kurs das Beteiligungspapiers abhängt (vgl. dazu E. 2b/ee). ee) Die von der Rekurrentin angeführte Anwendungsregel steht im Zusammenhang mit den sogenannten Domizilgesellschaften, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit,