Es trifft zu, dass nach Auffassung der Lehre bei der Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG für die Begriffsbestimmung sowie die geographische Zuordnung der Geschäftstätigkeit auf die gleichen Grundsätze wie für die Holding- und Domizilgesellschaften abgestellt werden kann (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 260). Holdinggesellschaften entrichten gemäss Art. 92 Abs. 1 StG keine Gewinnsteuern, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig wenigstens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen; die Bestimmung entspricht Art. 28 Abs. 2 StHG.