Die Rekurrentin macht zwar geltend, nach der Veranlagungspraxis zur Domizilgesellschaft im Sinn von Art. 93 StG (StB 93 Nr. 1 Ziff. 9.3.2) seien Wertschriftenerträge "von schweizerischen Schuldnern" als übrige Einkünfte aus der Schweiz zu qualifizieren; umgekehrt müssten deshalb Erträge von ausländischen Schuldnern, insbesondere die Erträge aus den Transaktionen "E" (1,7 Mio. Franken) und "Sch" (1,3 Mio. Franken), als übrige Einkünfte aus dem Ausland behandelt werden. Sie beruft sich damit auf eine systematische Auslegung von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG im Licht der Regeln über die Domizilgesellschaften.