Ausschlaggebend ist allein, dass die Erträge zu 80% aus ausländischer Quelle stammen. Die Rekurrentin hat im ersten, per 31. Dezember 2006 abgeschlossenen (überjährigen) Geschäftsjahr weder aus den Beteiligungen an ihren ausländischen Tochtergesellschaften in Georgien, Litauen, Russland und Kasachstan sowie im Fürstentum Liechtenstein Erträge erzielt noch sind die Gewinne aus dem über den Finanzplatz Zürich abgewickelten Optionenhandel dem Ausland zuzurechnen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 2b/ee). Die Rekurrentin erfüllt damit die Voraussetzungen, wie sie entsprechend dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG an eine gemischte Gesellschaft gestellt werden, nicht.